Luftsicherheitsgesetz
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Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (§ 1 LuftSiG).
Es enthält folgende Bestimmungen:
Abschnitt 1
Allgemeines § 1 Zweck § 2 Aufgaben
Abschnitt 2
Sicherheitsmaßnahmen § 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden § 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber § 9 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen § 10 Zugangsberechtigung § 11 Verbotene Gegenstände § 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Abschnitt 3
Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte § 13 Entscheidung der Bundesregierung § 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis § 15 Sonstige Maßnahmen
Abschnitt 4
Zuständigkeit und Verfahren § 16 Zuständigkeiten § 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 5
Bußgeld- und Strafvorschriften § 18 Bußgeldvorschriften § 19 Strafvorschriften § 20 Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12
Abschnitt 6
Schlussbestimmung § 21 Grundrechtseinschränkungen
Inhaltsverzeichnis
Novellierung
Am 1. Dezember 2016 hat der Bundestag, den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (18/9752) angenommen, dem zufolge das nationale Recht an die EU-Luftsicherheitsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen angepasst und zugleich das Sicherheitsniveau im Bereich der Luftfracht erhöht werden soll[1].
Das bisherige Verfahren der Anerkennung via Transporteurserklärung gem. Anlage 6-E des Anhanges zur DVO (EU) 2015/1998 wird in Deutschland durch eine behördliche Zulassung, welche durch das Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt wird, ersetzt. Der Transporteur m uss entsprechend den Vorgaben des § 9a LuftSiG ein Sicherheitsprogramm erstellen. Weiterhin ist es notwendig einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen. Dieser muss nach der vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG, eine spezielle Schulung gemäß Kapitel 11.2.5. des Anhangs zur DVO (EU) 2015/1998 erfolgreich absolvieren und dem Luftfahrtbundesamt nachweisen können[2].
Auch die Vorschriften für die Zuverlässigkeitsüberprüfung wurden verschärft: Danach bedürfen künftig auch die Arbeitnehmer, für die bislang eine sogenannte beschäftigungsbezogene Überprüfung durch den Arbeitgeber ausreichend war, einer behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Einzelnachweis
- ↑ Bundestag ändert das Luftsicherheitsgesetz, abgerufen 10.02.2017
- ↑ Aviation Verband: Einführung des aktualisierten Luftsicherheitsgesetzes ändert das Anerkennungsverfahren für Transporteurey
Weblinks
- Hinweise des Luftfahrtbundesamtes
- Luftsicherheitsgesetz
- Verordnung (EG) 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
- EU-Verordnung (EG) Nr. 300/2008
- Service Portal für Bekannte Versender
Zur Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes 2016/2017:
- Regierungsentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (18/9752)
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (18/9833)
- Beschlussempfehlung des Innenausschusses (18/10493), der den Regierungsentwurf noch geändert hatte
Siehe auch
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Diese Seite wurde zuletzt am 10. Februar 2017 um 14:51 Uhr von Peter Hohl geändert.