Aviation Security
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Aviation Security (Luftsicherheit) wird national geregelt im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) aus dem Jahre 2005. Aviation Security dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (§ 1 LuftSiG). Zu unterscheiden davon ist die Luftverkehrssicherheit (safety), welche die Abwehr betriebsbedingter Gefahren behandelt. Hinzu kommen internationale Abkommen sowie Verordnungen der Europäischen Union, welche in den Mitgliedsstaaten Gesetzescharakter haben.
Akteure der Luftsicherheit im nationalen Rahmen sind die Luftsicherheitsbehörden des Bundes bzw. der Länder (§2 in Verbindung mit § 5 LuftSiG), die Flughafenbetreiber (§ 8 LuftSiG) sowie die Luftverkehrsgesellschaften (§ 9 LuftSiG). Hinzu kommt der weite Bereich Luftfracht, Flughafen- und Bordlieferungen sowie Post, welche den Luftverkehr als Transportmittel nutzen. Die Luftsicherheit in ihrer praktischen Umsetzung stützt sich auf technische, personelle und organisatorische Mittel, welche im Verbund verhindern sollen, dass mögliche Täter wie auch gefährliche oder verbotene Gegenstände an Bord Luftfahrzeugen gelangen können. Den Luftfahrzeugen praktisch gleichgesetzt sind definierte Sicherheitsbereiche in und um Flughäfen, aber auch Kontroll- und Lagerstätten von Post und Luftfracht und anderen Gütern.
Aufsichtsbehörden in der Bundesrepublik sind das Bundesministerium des Inneren (BMI) sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI ehem. BMVBS) als oberste Luftsicherheitsbehörden sowie untergeordnet die Luftsicherheitsbehörden der Länder, das Luftfahrt Bundesamt (LBA) und die Bundespolizei.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben gemäß § 5 LuftSiG

23 Luftsicherheitsunternehmen haben 2017 den Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V. BDLS als eigenen Verband gegründet, der als Wirtschafts- und Arbeitgeberverband fungiert und in Bürogemeinschaft und zum Teil Personalunion mit dem BDSW in Bad Homburg und Berlin residiert.
Aufgaben gemäß § 8 LuftSiG
Gemäß § 8 LuftSiG ist der Flughafenbetreiber zur Eigensicherung seiner gesamten Sicherheitsbereiche verpflichtet. Das heißt, dass alle Beschäftigten, die sich in den Sicherheitsbereichen des Flughafens aufhalten oder diese betreten wollen, durchsucht werden müssen. Ebenso werden alle Fahrzeuge durchsucht sowie Waren kontrolliert. Dies soll verhindern, dass unberechtigte Personen Zutritt zum Sicherheitsbereich erhalten bzw. unerlaubte oder verbotene Gegenstände in den Sicherheitsbereich gebracht werden. Diese Aufgaben und auch der Objektschutz für die Flughafenanlagen werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von privaten Sicherheitsdienstleistern erbracht.
Die Eigensicherung findet an allen Übergängen vom allgemein zugänglichen Bereich in den Sicherheitsbereich sowie im Sicherheitsbereich selbst statt. Dies sind beispielsweise Ankunfts- und Abflugbereiche sowie die Gepäckbereiche in den Terminals. Die Frachtbereiche, das Vorfeld mit seinen Rollbahnen und die Außenanlagen zählen ebenfalls dazu.
Aufgaben gemäß § 9 LuftSiG
Die Kontrolle von Luftfracht, Post und Warenpaketen (§ 9 LuftSiG) kann in überlassenen Bereichen eines Flughafens oder öffentlich zugänglichen Frachthallen stattfinden und als Teil der „sicheren Lieferkette“ mit Auflagen versehen werden. Grundsätzlich tragen die Luftfahrtunternehmen die Verantwortung und dürfen nur kontrollierte Fracht entgegennehmen.
Luftsicherheit ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Im Jahr 2013 wurden an den deutschen Flughäfen über 200 Mio. Fluggäste abgefertigt. Die Wirtschaftsprognosen für die kommenden Jahre zeigen für diesen Bereich ein stetig steigendes Wachstum.[1]
Einzelnachweis
Literaturhinweis
- Praxishandbuch Luftfrachtsicherheit, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2013 - ISBN 978-3-8462-0141-1
Siehe auch
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Diese Seite wurde zuletzt am 15. März 2018 um 17:53 Uhr von Peter Hohl geändert. Basierend auf der Arbeit von Cornelia Okpara und Thomas Preuß.