UVV "Spielhallen" (BGV C 3)
aus SecuPedia, der Plattform für Sicherheits-Informationen
Zum 1. April 1997 ist die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV C 3, die "Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" erstmals in Kraft getreten. Spielstätten mit maximal zwei Geldspielgeräten müssen die UVV "Spielhallen" nicht erfüllen.
Konkret fordert die Vorschrift den Einbau einer Überfall-Meldeanlage in jede Spielstätte mit einer Weiterleitung des Alarms während der gesamten Arbeitszeit (§ 5). Weiter muss eine optische Raumüberwachungsanlage, im Eingangsbereich deutlich erkennbar installiert, während der kompletten Öffnungszeit in Betrieb sein (§ 6). Ein Geldwechselautomat ist in jeder Spielhalle aufzustellen (§ 8). Darüber hinaus wird die Sicherung von Bargeldbeständen, Wechselkassen sowie Geldschränken und Tresoranlagen festgelegt. Ferner regelt die BGV C 3 die Ausführung von durchschusshemmenden Abtrennungen.
Meldeanlagen müssen mindestens einmal jährlich gewartet werden. Im selben Zeitraum hat eine Prüfung durch einen Sachkundigen stattzufinden. Funktionsfähigkeitsprüfungen sind für Überfallmeldeanlagen alle drei Monate und für optische Raumüberwachungsanlagen jeden Monat obligatorisch.
Die Durchführungsanweisungen der BGV C3 wurden im April 2002 im Hinblick auf die Euro-Einführung aktualisiert (§ 20). Der Wortlaut der BGV C3 befindet sich im Internet auf der Website der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unter folgendem Link
[Bearbeiten] Weblink
[Bearbeiten] Hinweis
Die DGUV prüft im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales derzeit, ob Fortbestand oder Weiterentwicklung der UVV notwendig sind. Über den aktuellen Sachstand (August 2011) wurde in der Zeitschrift WIK 4/2011 berichtet:
pdf-Download des Berichts aus der WIK
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