UVV "Kassen" (BGV C9 / GUV-V C9)
aus SecuPedia, der Plattform für Sicherheits-Informationen
In Deutschland regelt eine Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (Unfallverhütungsvorschrift ) die Mindestschutzmaßnahmen der Kreditinstitute gegen Raubüberfälle: Die Unfallverhütungsvorschrift BGV C 9 / GUV-V C9 ("Kassen") wurde gemeinsam von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), den öffentlich rechtlichen Versicherern (GUV / GUV-V) (mittlerweile zusammengeschlossen als "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" DGUV), den Spitzenorganisationen der Kreditwirtschaft, von der Polizei und den Sozialpartnern erarbeitet.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Schutzziel
Die zuletzt 1988 novellierte und 2000 in "BGV C 9 / GUV-V C9" umbenannte Neufassung geht von einem anderen Ansatz aus als ihre Vorgängerin: Früher wurden Überfälle und Geiselnahmen als unvermeidlich vorausgesetzt. Es ging darum, bei solchen Überfällen Personenschäden zu vermeiden, zum Beispiel mit durchschusshemmend verglasten Kassenboxen. Die aktuelle Vorschrift will Personen dadurch schützen, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig abgebaut wird.
Dies erfolgt im Wesentlichen durch Schutz der Werte, z.B. durch Verringerung der griffbereiten Bargeldbestände, Bestandsführung unter Zeitverschluss-/verzögerung).
[Bearbeiten] Maßnahmen
Wo zum Beispiel Automatische Kassentresore bzw. "Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten" (AKT bzw. BBA) eingesetzt werden, kann auf durchschusshemmende Abtrennungen verzichtet werden, wenn mindestens zwei Mitarbeiter mit Blickkontakt ständig anwesend sind.
Auch beim Einsatz von Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe können durchbruchhemmende Abtrennungen genügen. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei Mitarbeiter mit Blickkontakt ständig anwesend sind oder ein Mitarbeiter und ein Kunde (mit Bank-/Sparkassen-Card und PIN) zusammenwirken. Alternativ: zwei Mitarbeiter wirken zusammen, und deren Anwesenheit während des Zahlungsvorgangs ist durch geeignete technische Einrichtungen (Biometrie) sichergestellt (KBA-Stelle bzw. sogenannte Plus-Lösung). Durchbruchhemmende Abtrennungen sind aber auch zulässig in Verbindung mit durchschusshemmenden Schirmen oder - ohne zusätzliche Sicherungen - wenn ständig mindestens 6 Mitarbeiter mit Blickkontakt anwesend sind. Selbst ein einzelner Kassierer kann zeitweise die Kassenbox verlassen und ohne störende Verglasung Kunden beraten, sofern der Zugang zur Kasse mit einer Biometrischen Schleuse gesichert ist.
[Bearbeiten] Höchstbeträge für griffbereite Banknoten
Abhängig von der Art der Sicherung und der Zahl der ständig anwesenden Mitarbeiter werden in den „Berufsgenossenschaftlichen Informationen = BGI 819.1 – 819.3“ die griffbereiten Höchstbeträge pro Arbeitsplatz wie folgt eingeschränkt (Die Paragraphen beziehen sich auf die UVV Kassen (BGV C9 / GUV-V C9) bzw. auf die BGI vom August 2008:
| Art der Sicherung | Höchstbetrag pro Arbeitsplatz (gem. BGI 819.2) |
Sperrzeiten (gem. BGI 819.2) |
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Durchschusshemmende Vollabtrennung §§ 11 bis 13 bzw. Kassenbox §§ 11 bis 13, 15 (Durchschusshemmende Abtrennungen, durchschusshemmende Schirme, kraftbetriebene Sicherungen) |
Bei 1 Mitarbeiter Bei 2 - 5 Mitarbeitern maximal € 40.000 Ab 6 Mitarbeitern |
Darüber hinausgehende Beträge (Nebenbestände) müssen in zeitverschlossenen Behältnissen oder unter Doppelverschluss nach Vier-Augen-Prinzip verwahrt werden (Anmerkung: auch beim Vier-Augen-Prinzip dürfen die Sperrzeiten nicht unterschritten werden). Alternativ: Verwendung von Behältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden. |
| Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden. |
Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden. | |
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Durchbruchhemmende Abtrennungen |
Bei 2 - 3 Mitarbeitern max. € 10.000 Bei 4 - 5 Mitarbeitern max. € 15.000 Ab 6 Mitarbeitern max. € 50.000 |
Darüber hinausgehende Beträge müssen in zeitverschlossenen Behältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in zeitverschlossenen Behältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden. |
| Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden. |
Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden. | |
| Durchbruchhemmende Vollabtrennung § 16 bzw. Kassenbox §§ 15 und 16 |
Bei 2 - 3 Mitarbeitern bei 4 - 5 Mitarbeitern |
Zur Nachversorgung müssen Behältnisse mit Zeitverschluss und zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe mit einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, vorhanden sein. Zusätzlich sind Behältnisse mit mindestens 3 Minuten Sperrzeit möglich. |
| Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden. |
Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden. | |
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BBA-Stelle § 18 |
für €-Noten sind griffbereite Banknotenbestände nicht zulässig |
Auszahlung aus BBA: bis maximal € 5.000 innerhalb von 30 Sekunden, bis maximal € 10.000 innerhalb von 2 Minuten, über € 10.000 bis maximal € 25.000 nach 5 Minuten.
Zugriff auf den Hauptbestand im AKT erst nach Sperrzeit von 10 Min.; Einleitung 10min. Sperrzeit zur Öffnung Hauptverschluss erst nach Kassenschluss zulässig. |
| für Sorten nicht zulässig | Sorten 30 Sekunden | |
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KBA-Stelle § 19 Auszahlungen nur mit Identifikation des Kunden durch Karte/PIN |
Für €-Noten sind griffbereite Banknotenbestände nicht zulässig |
Bei Auszahlung über die KBA-Stellensoftware aus dem KBA: bis maximal € 5.000 bis maximal € 10.000 Grundsätzlich ist die tägliche Auszahlung auf € 5.000 pro Kunde und Konto zu begrenzen. |
| Für Sorten nicht zulässig | Besonderer Automat erforderlich | |
| BBA-PLUS-Stelle § 18 mit biometrischer Anwesenheitskontrolle von 2 Mitarbeitern |
Für €-Noten sind griffbereite Banknotenbestände nicht zulässig |
Auszahlung aus BBA: bis maximal € 5.000 bis maximal € 10.000 über € 10.000 bis maximal € 25.000 |
| Für Sorten nicht zulässig | Sorten 30 Sekunden | |
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Nebenbestände beim BBA / BBA-PLUS in Zeitverschlossenen Behältnissen |
bis € 2.500 nach 30 Sekunden bzw. bis € 10.000 nach 2 Minuten für200€- und 500€-Noten, wenn diese nicht im BBA verfügbar sind und eine Alarmauslösemöglichkeit in den Öffnungsvorgang integriert ist. Zusätzlich können registrierte Banknoten im Nebenbestand sinnvoll sein. Diese zählen bis zu einem Betrag von € 2.000 nicht zum zulässigen Banknotenbestand. Darüber hinaus sind beliebige Stückelungen sowie Beträge über € 10.000 nur nach 5 Minuten zulässig. | |
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Hinweis: Geldbestände in Wertschutzräumen und Wertschutzschränken können mit Elektronikschlössern (Elektronische Schließsysteme) gegen Zugriff gesichert werden. | ||
[Bearbeiten] Weitere Anforderungen
Die BGV C 9 Kassen/UVV Kassen stellt auch Forderungen an Bau und Betrieb von Kreditinstituten, die stets zu erfüllen sind. Sie betreffen Fernsprechanschlüsse (§ 4), Überfallmeldeanlagen (§§ 5, 27, 37), Optische Raumüberwachungsanlagen (§§ 6, 27, 37), Kunden- und Personaleingänge/Türen (§§ 8, 9, 30), Fenster (§ 10, 31), Kundenbediente Banknotenautomaten (KBA) und Tag-/Nachttresoranlagen (§ 19), Geldschränke und Tresoranlagen (Wertschutzschrank, Wertschutzraum) (§ 20), Geldtransport (Werttransport) (§ 36), fahrbare Zweigstellen (§ 22) und Bankgeschäfte in institutsfremden Räumen (§ 23). Außerdem werden Höchstbeträge und Sperrzeiten (§ 32) Ver-/Entsorgung von Banknotenautomaten (§34) sowie Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiter-Schulung (§ 25) festgelegt.
[Bearbeiten] Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI)
Weitere Anforderungen an die Sicherheit der Geschäftsstellen sind in nachfolgenden Berufsgenossenschaftlichen Informationen enthalten:
- BGI 819-1 / GUV-I 819-1 Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
- BGI 819-2 / GUV-I 819-2 Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen
- BGI 819-3 / GUV-I 819-3 Betrieb
Bei Einhaltung dieser BGI ist die sog. Vermutungswirkung gegeben. D. h., die BGV C 9 Kassen gilt dann als erfüllt. Abweichungen sind (theoretisch) zulässig, sofern die Sicherheit auf gleiche Weise geschaffen und dies begründet wird.
[Bearbeiten] Weblink
Der Wortlaut der Vorschrift befindet sich auf der Website "Präventionsrecht-online" unter der Internetadresse:
http://www.vbg.de/SharedDocs/Downloads/DE/Vorschriften/BGV_C_9_Kassen_-_Stand_Januar_2010.pdf?__blob=publicationFile
Fundstellen für die erwähnten Berufsgenossenschaftlichen Informationen:
BGI 819-1 / GUV-I 819-1: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-819-1.pdf
BGI 819-2 / GUV-I 819-2: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-819-2.pdf
BGI 819-3 / GUV-I 819-3: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-819-3.pdf
[Bearbeiten] Hinweis
Die DGUV prüft im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales derzeit, ob Fortbestand oder Weiterentwicklung der UVV notwendig sind. Über den aktuellen Sachstand (August
2011) wurde in der Zeitschrift WIK 4/2011 berichtet:
pdf-Download des Berichts aus der WIK
AnzeigeService-Links
[Bearbeiten] Siehe auch
- BBA
- BBA-PLUS
- BGV / GUV-V
- Biometrische Schleuse
- Durchbruchhemmende Abtrennungen
- Durchschusshemmende Abtrennungen
- Durchschusshemmende Schirme
- Hilfebringende/hilfeleistende Stelle
- KBA
- KBA-Stelle, mitarbeiterbesetzt
- Kraftbetriebene Sicherung
- Optische Raumüberwachungsanlagen
- Plus-Lösung
- Sperrzeiten
- Überfallmelder
- UVV "Spielhallen" (BGV C 3)
- UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C 7)
- VBG
- Zeitverschlusssystem
Diese Seite wurde zuletzt am 20. Februar 2013 um 11:27 Uhr von Peter Hohl geändert. Basierend auf der Arbeit von Rainer Hannich und Admin.

