MBO

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MBO steht für die Musterbauordnung. Schon im Jahre 1954 wurde versucht, durch ein einheitliches Baugesetz einheitliche Regelungen für das Bauen in der jungen Bundesrepublik zu schaffen.

Dies scheiterte an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes[1]. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Ansicht, dass das Baupolizeirecht eine Rechtsmaterie sei, die nicht in die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes falle. Diese Auslegung wird insbesondere damit begründet, dass das von jeher zur Landeskompetenz gehörende Baupolizeirecht im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthalten sei.

Dem Bund wurde lediglich die Zuständigkeit im Planungsrecht zugestanden. Diese Auffassung hat bis heute Gültigkeit. Aus dieser Kompetenzzuteilung entstanden das Baugesetzbuch des Bundes sowie die Landesbauordnungen und Verwaltungsvorschriften als Landesrecht.

In der Folge zeigte sich jedoch der Nachteil dieser Regelung darin, dass von einander abweichende Bauordnungen insbesondere für Landesgrenzen überschreitende Vorhaben nicht sinnvoll sind. Außerdem sind unterschiedliche Anforderungen sachlich schwerlich zu begründen. Um die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu forcieren , gründeten die Länder im Jahr 1955 eine Musterbauordnungskommission, deren Aufgabe darin bestand, eine Musterbauordnung mit Mustern für die daran anknüpfenden Verordnungen und Rechtsvorschriften zu entwickeln, die als Grundlage für die entsprechenden Landesbauordnungen (LBO)usw. der Länder dienen sollten. Die Beratungen zum ersten Entwurf wurden 1959 abgeschlossen. Bis in die heutige Zeit tagt dieses Gremium, nun unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) und hat neben der mehrmaligen Aktualisierung der Musterbauordnung (zuletzt geändert in 2008 auf Grundlage der Fassung von 2002 „untergeordneten“ Rechtsvorschriften (Beispiel: MLAR Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) ständig aktualisiert.

Alle Bauordnungen und Sonderbauordnungen sowie Sonderbauvorschriften sind in ihren wesentlichen Anforderungen auf diese „Muster“ zurückzuführen.


[Bearbeiten] Einzelnachweis

  1. 1 PBvV 2/52, BVerfGE Band 3, Seite 407


[Bearbeiten] Literatur

Josef Mayr, Lutz Battran, Handbuch Brandschutzatlas: Grundlagen – Planung – Ausführung (Gebundene Ausgabe - 20. Mai 2011). FeuerTrutz Verlag


[Bearbeiten] Siehe auch


Diese Seite wurde zuletzt am 20. Dezember 2011 um 15:23 Uhr von Joëlle Pohlai geändert. Basierend auf der Arbeit von Admin und Dieter Schmitt.


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